Aufgehoben durch Runderlass vom 16. August 2023 (MBl. NRW. S. 933).
Feldvergleich
durch die Katasterbehörden zur Vorbereitung
der Nachschätzung gemäß § 12 BodSchätzG
Gem. RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
- Z C 2 - 8220 -
u. d. Finanzministers - S 3382 - l -
VC l - v. 3. 11. 1964
Auf
Grund des § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens - BodSchätzG -
v. 6. Oktober 1934 (RGB1. I S. 1050) sind die Bodenflächen nachzuschätzen,
bei denen durch Nutzungsänderung, Ent- und
Bewässerung usw. andere Ertragsbedingungen eingetreten sind. Um die
Veränderungen in der Nutzung der Bodenflächen zu erfassen und dadurch die
Nachschätzungen vorzubereiten und in vollem Umfang zu gewährleisten, ist der
Inhalt der Flurkarte von den Katasterämtern der kreisfreien Städte und der
Landkreise in regelmäßigen Zeitabständen mit der Örtlichkeit zu vergleichen
(Feldvergleich).
Es
ist notwendig, dass der turnusmäßige Feldvergleich als eine vordringliche
Aufgabe der Katasterämter zügigund ohne Unterbrechung
durchgeführt wird. Er soll deshalb im Sinne einer Arbeitsrationalisierung mit
anderen regelmäßigen Feldbegängen, die die
Katasterämter auszuführen haben (z. B. Feldvergleich für die Laufendhaltung der
Deutschen Grundkarte l:5000), in geeigneter Weise gekoppelt werden.
Für
das technische Verfahren wird mit Wirkung vom 1. Januar 1965 die „Anweisung für
das Verfahren beim Feldvergleich in Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1964 (FeldverglAnw.)" eingeführt. Sie wird den
Katasterbehörden als Sonderdruck zugehen.
MBl. NRW. 1964 S. 1730, geändert durch
Gem. RdErl v. 3. 6.
1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1148). 30.6.1982 (MBl NRW. 1982 S. 1090).